Allgemeine Geschäftsbedingungen von Tyclipso GmbH
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Tyclipso GmbH, Grundstraße 1, 01326 Dresden (im Folgenden „Tyclipso“) bietet skalierbare Softwaredienstleistungen und Supportservices im Bereich e-Commerce, Community, Web-to-Print B2B und B2C sowie damit etwaige verbundene Designertätigkeiten an. Seit 2003 entwickelt Tyclipso ein eigenständiges auf Open Source Technologien basierendes modulares Software-Framework „myty“, welches die Grundlage für die unten definierten Dienstleistungen bildet.
(2) Die Leistungen von Tyclipso richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und/oder öffentlich rechtliche Sondervermögen. Sie werden zudem ausschließlich nach nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. Abweichenden Geschäftsbedingungen (z.B. Einkaufsbedingungen) des Kunden wird widersprochen.
(3) Verbraucher (§ 13 BGB) sind von den Leistungen von Tyclipso ausgeschlossen. Im mithin ausschließlich unternehmerischen (§ 14 BGB) Geschäftsverkehr beanspruchen vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen mithin auch künftig und selbst dann Geltung, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich im Einzelfall vereinbart werden.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Speicherung des Vertragsinhalts
(1) Produkt- und Leistungsbeschreibungen, Preislisten und Werbematerialien von Tyclipso stellen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist – noch keine rechtsverbindlichen Angebote, sondern lediglich eine Aufforderung an den Kunden ein solches abzugeben dar. Der Kunde gibt durch Gegenzeichnung und Übergabe bzw. Übersendung des Auftragsformulars an Tyclipso ein verbindliches Angebot gegenüber Tyclipso zum Abschluss eines Vertrages ab. Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt dann zustande, wenn Tyclipso das Angebot des Kunden ausdrücklich (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch schlüssiges Handeln (z.B. Vereinbarung von Terminen für Projektplanungen) annimmt.
(2) Produktbeschreibungen und -darstellungen sind, soweit sie Vertragsbestandteil werden, Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der Tyclipso. Mitarbeiter von der Tyclipso sind zur Erklärung von Garantien nicht bevollmächtigt.
(3) Tyclipso erbringt die Leistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden, wie sie insbesondere aus einem vom Kunden ausgefüllten Auftagsformular, einem Leistungsschein und/oder sonstigen konkreten Vereinbarungen in mindestens Textform (Brief, Fax oder E-Mail) bei Vertragsschluss (oder im Nachgang) hervorgehen. Zusatzleistungen wie die Einholung von Ton- und Bildrechten (z.B. an Musik bei der Gema oder in Fotostockarchiven) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelfall. Die Rechteeinholung für vorbestehende Werke obliegt dem Kunden, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Tyclipso wird den Kunden auf etwaige durch den Kunden zu erbringende Beistellungen in Form der Rechteeinholung für vorbestehende Werke hinweisen.
(4) Die Lieferung einer Dokumentation für von Tyclipso ggf. im Rahmen der Leistungen erstellten Software ist nur dann geschuldet, wenn dies gesondert vereinbart ist.
(5) Der Kunde hat zudem keinen Anspruch auf Überlassung von Speicherkarten, Vorlagen oder sonstiger Ausgangsprodukte wie beispielsweise decompilierte Softwareversionen oder RAW-Format-Bilder. Auch Installation, Schulung, Beratung und/oder Einweisung beim Kunden durch Tyclipso sind – so im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde – nicht Bestandteil des Liefer- und Leistungsumfangs.
(6) Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss muss Tyclipso nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von Tyclipso zum Zweck der nachträglichen Anpassung an die Belange des Kunden kann Tyclipso dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung üblichen Stunden- und Tagessätze von Tyclipso. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit Tyclipso in Textform darauf hingewiesen hat.
(7) Ist die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in Teillieferungen (z.B. Einrichtung einer Basis-Website und spätere Integration eines Shops) möglich, so ist Tyclipso grundsätzlich zu Teillieferungen berechtigt soweit eine solche dem Kunden nicht unzumutbar ist. Soweit Teilleistungen bereits individualvertraglich bestimmt sind, gelten sie als stets zumutbar.
(8) Tyclipso kann sich im Rahmen der Erbringung der eigenen Leistung Dritter bedienen.
(9) Software wird – so keine Installation beauftragt wird – dekompiliert als Installationsdatei ausgeliefert. Für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software ist der Kunde – so im Einzelvertrag nichts abweichendes vereinbart wurde – selbst verantwortlich. Er hat dann auch vorab für die notwendige Datensicherung zu sorgen.
(10) Der Vertragsinhalt wird durch Tyclipso gespeichert für die Dauer
- 1. der Vertragserfüllung (Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Abs. 1, S.1, lit b) DS-GVO)
- 2. nachrangig zur Erfüllung der (insbesondere steuer-) gesetzlichen Pflichten von Tyclipso (Recht-grundlage Artikel 6 Abs. 1, S.1, lit c) DS-GVO).
§ 3 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden, separater Vertrag mit einem Hosting-Anbieter Beistellungen, Ansprechpartner für Tyclipso, Versicherungen
(1) Der Kunde unterstützt die Arbeiten von Tyclipso in angemessener Weise. Insbesondere stellt der Kunde, soweit er zur Erreichung des Vertragszwecks zur Beistellung von Informationen, Daten und/oder Rohmaterialien (z.B. Fotografien) verpflichtet ist, Tyclipso sämtliche für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie etwaig beizustellendes Text-, Bild- und Tonmaterial in branchenüblicher Qualität rechtzeitig zur Verfügung. Für etwaig gesondert beauftragte Schulungen, Beratungen, Einweisungen und/oder Installationsleistungen beim Kunden hat der Kunde für die örtlichen, technischen und personellen Voraussetzungen im festgelegten zeitlichen Rahmen zu sorgen. Weitergehende individualvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Der Kunde wird für eine etwaig beauftragte Website einen Server(platz) gemäß der Vorgaben im konkreten Auftragsschreiben oder einer anderweitig übermittelten Dokumentation der technischen Mindestvorgaben beistellen.
(3) Der Kunde ist Tyclipso zum Ersatz des aus einer etwaigen Verletzung der Mitwirkungs- oder Beistellungspflicht nach Absätzen 1 und 2 entstehenden Schadens verpflichtet. Ein Zeitplan wird erforderlichenfalls angepasst. Tyclipso wird dem Kunden – soweit der Vertragszweck noch erreichbar ist – dann eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungs- oder Beistellungspflichten setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder soweit eine solche nach vorstehendem Satz entbehrlich ist, darf Tyclipso vom Vertrag zurücktreten und neben Schadensersatz eine Vergütung verlangen, die den bisher erbrachten Leistungen entspricht.
(4) Der Kunde ist informiert, dass etwaige an Tyclipso im Rahmen der Vertragserfüllung übergebenen Sachen und/oder Daten seitens Tyclipso nicht gesondert versichert sind. Es obliegt daher dem Kunden, für einen ausreichenden Versicherungsschutz der an Tyclipso übergebenen Sachen und Daten Sorge zu tragen.
§ 4 Nebenpflichten wie Verhaltens- und Rücksichtnahmepflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen von Tyclipso nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt insbesondere folgende Pflichten des Kunden ein:
- 1. Der Kunde stellt sicher, dass die durch ihn an Tyclipso übergebene Daten nicht gegen Persönlichkeitsrechte sowie sonstige Rechte Dritter, insbesondere Marken-, Firmen- und Urheberrechte verstoßen. Der Kunde unterlässt die Übermittlung von Daten mit sittenwidrigem Inhalt.
- 2. Der Kunde stellt im Falle des Einsatzes eigener Vorlagen, Grafiken, Skripten und Programme auf dem Computersystem der Tyclipso sicher, dass diese nicht mit Fehlern (z.B. Viren) behaftet sind, die geeignet sind, die Leistungserbringung durch Tyclipso zu stören oder vereiteln. Dies gilt auch für Leistungen von Tyclipso gegenüber Dritten.
- 3. Der Kunde beachtet die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes und der Datensicherheit.
(2) Stellt der Kunde im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien zur Verfügung, welche mit Rechten Dritter belastet sein können, so gewährleistet er gegenüber Tyclipso, alle notwendigen Rechte eingeholt zu haben.
(3) Im Fall eines Pflichtverstoßes des Kunden gemäß Absatz 1 oder 2 ist Tyclipso neben sonstiger gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Wahl von Tyclipso gegebenenfalls betroffene Inhalte mit sofortiger Wirkung vorübergehend aus dem Projekt zu entfernen (bspw. beigestellte Inhalte wie Fotografien trotz Anweisung des Kunden nicht in eine beauftragte Website zu integrieren). Das gleiche gilt, wenn Tyclipso von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Kunde unter Verstoß gegen die in Absätze 1 und 2 enthaltenen Pflichten Inhalte beisteuert, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist.
§ 5 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Für den Fall, dass der Kunde im Zusammenhang mit Leistungen von Tyclipso Inhalte bereithält oder übermittelt, an denen ihm oder Dritten Urheberrechte oder sonstige Nutzungsrechte zustehen, ist Tyclipso für die Dauer der Leistungserbringung zu denjenigen Vervielfältigungshandlungen berechtigt, die Tyclipso durchführen muss, um den Vertragszweck zu erfüllen.
(2) Die von Tyclipso erstellten Leistungen (insbesondere Websites und die angewandte Software myty) unterliegen urheberrechtlichem Schutz. Dem Kunden ist es daher nicht gestattet, diese Daten und Inhalte über ein von Tyclipso im Einzelfall gewährtes Nutzungsrecht hinausgehend zu kopieren, zu bearbeiten, öffentlich zugänglich zu machen und/oder weiterzuverbreiten.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, räumt Tyclipso im Falle einer Rechtseinräumung ein einfaches, zeitlich auf die Dauer des Vertrages befristetes und nicht übertragbares Nutzungsrecht an seinen Leistungen (insbesondere der jeweiligen Softwareversion von myty) im Wege der (Software-)Miete ein. Inhaltlich erstreckt sich das Recht darauf, die Leistung (insbesondere Software myty) auf einem vorab spezifizierten Server zum Betrieb der beauftragten Website zu installieren und gemäß der softwareeigenen Funktionen ablaufen zu lassen.
(4) Der Kunde darf von Tyclipso eingefügte Hinweise auf Tyclipso oder sonstige Rechteinhaber ohne Zustimmung von Tyclipso nicht ändern oder verfälschen.
(5) Der Erwerb eines jeden (auch zeitlich befristeten) Nutzungsrechts durch den Kunden steht (jeweils) unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung.
(6) Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Kunde kein Nutzungsrecht an Rohmaterialien wie bspw. Vorlagen, (unfertigen) Entwürfen.
§ 6 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen mindestens der Vereinbarung per Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail).
(2) Ist für die Leistungserbringung seitens Tyclipso die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für die Wiederaufnahme der Leistungserbringung durch Tyclipso.
(3) Bei Verzögerungen infolge von
- a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden oder
- b) unzureichenden Beistellungen des Kunden
verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend.
(4) Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientierten, ihre Gültigkeit.
§ 7 Vergütungsanpassung bei nachträglicher Änderung des Leistungsumfangs, Mehrarbeit
(1) Einigen sich die Parteien auf nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs, so hat Tyclipso das Recht zur Vergütungsanpassung. Die Anpassung der Vergütung orientiert sich an der kalkulatorischen Grundlage der bereits vereinbarten Vergütungsregelung.
(2) Die Parteien können unbeschadet des Rechts der Tyclipso nach Absatz 1 bereits bei Einigung über die Durchführung einer nachträglichen Änderung des Leistungsumfangs sowie die Auswirkungen auf die Vergütungshöhe und die vereinbarten Fristen regeln.
§ 8 Preise, Fälligkeiten und Zahlungsmodalitäten
(1) Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Teilzahlungen und Abschlagszahlungen sind nur möglich, soweit dies vertraglich vereinbart wurde. Es gelten, soweit nicht anders vereinbart, folgende Fälligkeiten als vereinbart:
- 40 % nach Auftragserteilung und
- 40 % nach übersenden des Testlogins zum Administratorbereich einer beauftragten Website und/oder App
- 20 % nach (Teil-)Abnahme.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von Tyclipso sofort nach Rechnungszugang beim Kunden ohne Abzug fällig.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Tyclipso über den Betrag verfügen kann.
(4) Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise, d.h. zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit eine solche anfällt.
(5) Tyclipso behält sich bei Vorausbestellungen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten vor, seine Preise entsprechend zwischenzeitlich eingetretener Kostensteigerungen - z.B. Lohn- und Materialpreissteigerungen, Steigerungen der Preise etwaiger Vorlieferanten der Tyclipso - zu erhöhen. Übersteigt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, steht dem Kunden ein vertragliches Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht zu.
§ 9 Abnahme, Verfahren bei Mängeln
(1) Die Vertragsmäßigkeit des von Tyclipso erstellten Werkes (z.B. Website) wird durch dessen Abnahme bestätigt.
(2) Das Abnahmeverfahren beginnt nach der Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch Tyclipso. Etwaige Mängel sind vom Kunden, welcher Kaufmann ist, unverzüglich, im Übrigen binnen angemessener Frist zu rügen.
(3) Die Abnahme gilt auch ohne förmliche Abnahme als erfolgt, wenn
- a) der Kunde das Werk (z.B. Firmen-Website) in Gebrauch genommen oder an Dritte, auch sofern dadurch gegen Lizenzbedingungen verstoßen wurde, weitergegeben bzw. das Werk diesen zugänglich gemacht (z.B. bei einer Plattformprogrammierung mit User-Login für Dritte) oder hieran Unterlizenzen eingeräumt hat,
- b) der Kunde innerhalb von vierzehn Tagen nach Prüfung keine Abweichungen gerügt hat, welche die Abnahme hindern können oder
- c) der Kunde solche Mängel innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch Tyclipso nicht gerügt hat.
(4) Der Kunde ist zu Teilabnahmen nur verpflichtet, soweit dies vertraglich vereinbart wurde. Teilabnahmen können insbesondere für Leistungsteile vereinbart werden, die für den Kunden separat nutzbar sind. Das etwaige Zusammenspiel teilabgenommener Teile mit später abzunehmenden Teilen wird im Rahmen einer Schlussabnahme geprüft.
(5) Im Falle berechtigter Mängelrügen hat Tyclipso das Recht, nach Wahl von Tyclipso entweder eine neue Version zu liefern, welche den Mangel nicht aufweist, oder in den Mangel (z.B. durch eine Umgehungslösung) in der gelieferten Version zu beheben.
§ 10 Prüfung durch den Kunden
(1) Voraussetzung jeder (Teil-) Abnahme ist eine erfolgreiche Prüfung des Werkes durch den Kunden. Tyclipso lädt hierzu zu einer Präsentation oder stellt dazu dem Kunden ein Testlogin des Werks bzw. des Werkteils zur Verfügung (z.B. Website und/oder Mobile App). Die von Tyclipso zu erbringende Leistung hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Leistungen (z.B. Software) dieser Art übliche Qualität; sie kann jedoch aus rein tatsächlichen Gründen niemals fehlerfrei sondern allenfalls mangelfrei sein. Mängelrechte bestehen nicht, wenn der Mangel auf einer fehlerhaften oder unzureichenden Weisung oder Mitwirkung des Kunden oder wenn der auftretende Mangel auf einer unsachgemäßen Anwendung oder Veränderung der Leistung und/oder Hardwareumgebung durch den Kunden beruht. Die Nutzung des Werkes im Rahmen der Prüfung gilt nicht als Abnahme. Etwaige die Abnahme hindernde Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll in mindestens Textform (Brief, Fax oder E-Mail) erfasst. Die protokollierten Abweichungen werden durch Tyclipso behoben. Die überarbeitete Fassung wird vom Kunden in einer weiteren Präsentation oder an Hand einer weiteren Testversion abgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Tyclipso etwaige an ihn zur Prüfung überlassene Kopien des Werkes zurück zu geben.
(2) Die Organisation der Prüfung obliegt dem Kunden. Tyclipso unterstützt den Kunden bei der Testdurchführung, soweit erforderlich.
(3) Die Prüfung ist spätestens beendet, wenn der Kunde auch innerhalb einer Frist von zehn Werktagen nach erneuter Präsentation oder Lieferung der aktuellen Testversion keine die Abnahme hindernde Abweichung gerügt hat.
§ 11 Haftung von Tyclipso
(1) Ein Anspruch auf Schadensersatz aus einem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag (z.B. Softwaremiete) wegen eines Mangels, welcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, besteht nur dann, wenn Tyclipso den Mangel zu vertreten hat. Tyclipso leistet darüber hinaus Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
- a) Die Haftung bei Vorsatz und aus etwaig erteilter Garantie ist unbeschränkt.
- b) Im Falle grober Fahrlässigkeit haftet Tyclipso in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, soweit es sich nicht um eine so wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragszwecks überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht).
- c) Verletzt Tyclipso im Übrigen einfach fahrlässig eine Kardinalpflicht, so haftet Tyclipso nur in Höhe des für Tyclipso bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens.
- d) Befindet sich Tyclipso mit der Leistung in Verzug, so haftet Tyclipso auch für Zufall, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.
- e) Im Übrigen ist eine Haftung durch Tyclipso für einfache oder geringere Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Tyclipso behält sich den Einwand des Mitverschuldens vor. Der Kunde hat die Pflicht zur Datensicherung nach dem aktuellen Stand der Technik. Die Haftung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand bei (ggf. unterstellter) Wahrung der vorstehenden Datensicherungspflicht des Kunden begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.
(3) Soweit die Haftung von Tyclipso ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Tyclipso.
(4) Die vorstehenden Absätze des § 11 (Haftung von Tyclipso) gelten nicht im Falle der Verletzung von Leben, des Körpers, der Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Kündigungsrecht des Kunden vor Vollendung des Werkes
Der Kunde kann bis zur Vollendung des Werkes unter Abbedingung des § 648 BGB den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen.
§ 13 Datenschutz
Die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten werden von Tyclipso ausschließlich zu den sich aus diesem Vertrag ergebenden Zwecken unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.
§ 14 Recht zur Referenznennung
Tyclipso ist gestattet, den Kunden als Referenz in der allgemeinen Unternehmenskommunikation (z.B. auf der eigenen Internetseite, in Pressetexten sowie in sonstige Darstellungen des Unternehmens in digitaler und Printform wie auch Angeboten ggü. Dritten) aufzuführen. Die Gestattung ist seitens des Kunden aus wichtigem Grunde jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich. Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass etwaig bereits gedruckte Printmedien (z.B. Flyer) seitens Tyclipso auch im Falle des Widerrufs noch aufgebraucht werden können.
§ 15 Geheimhaltung und Ausschluss von Reverse-Engineering
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die er im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen (der Art der Informationen oder den Umständen der Übermittlung) ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Hierzu gehören insbesondere
- a) Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Programmcode, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen (Daten);
- b) jegliche Unterlagen und Informationen von Tyclipso, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und (dies sei nochmals klarstellend hervorgehoben) als vertraulich gekennzeichnet oder nach der Art der Informationen oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind.
Keine vertraulichen Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen,die
- a) bei Übermittlung offenkundig oder dem Kunden bekannt waren oder dies im Nachhinein geworden sind, ohne dass dies auf Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung seitens Dritter oder bestehender Gesetze beruht;
- b) der Kunde sonst ohne Rechtsbruch durch Dritte zur Verfügung gestellt worden sind oder
- c) der Kunde ohne Verwendung vertraulicher Informationen selbst entwickelt hat.
(2) Dem Kunden ist es untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des sog. Reverse-Engineering zu erlangen. "Reverse-Engineering" sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen. Die Vorschrift des § 69e UrhG (Dekompilierung) bleibt durch diesen Absatz unberührt.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, soweit der Kunden gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. In diesem Fall wird der Kunde Tyclipso unverzüglich über die Verpflichtung zur Offenlegung informieren, soweit ihm dies nicht von Gesetzes wegen verboten ist. Darüber hinaus wird der Kunde im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass von den Maßgaben des §§ 16 ff. GeschGehG Gebrauch gemacht wird.
(4) Verletzt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem § 15 (Geheimhaltung und Ausschluss von Reverse-Engineering) und hat er diese Pflichtverletzung auch zu vertreten, schuldet er eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe, wobei Tyclipso die Höhe nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB bestimmen wird und die Angemessenheit der Vertragsstrafe im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung darüberhinausgehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
§ 16 Anwendbares Recht
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Dresden, Deutschland, soweit von Gesetzes wegen kein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand besteht.
Stand: November 2020