30.06.2025 7 min Lesezeit
Gesetz ab 28. Juni 2025: Barrierefreie Websites und Apps
Am 28. Juni 2025 ist in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Viele Unternehmen sind seitdem verpflichtet, ihre Produkte, Dienstleistungen und Websites barrierefrei zu gestalten.
Ziel ist es, Menschen mit behindernden Eigenschaften eine barrierefreie Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Doch welche Unternehmen mit Online-Angeboten und -Dienstleistungen müssen wirklich handeln? Welcher konkrete Handlungsbedarf besteht?
Was soll nach dem BFSG seit 28. Juni 2025 barrierefrei sein?
Folgende Produkte sind barrierefrei umzusetzen:
Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
Fernsehgeräte mit Internetzugang
E-Book-Lesegeräte und Router
Diese Dienstleistungen sind barrierefrei zu gestalten:
Telekommunikationsdienste
E-Books
Personenbeförderungsdienste
Bankdienstleistungen
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce)
Also nicht nur Online-Shops, sondern auch Angebote wie Online-Terminbuchungen, der Abschluss von Abonnements und alle anderen Interaktionsmöglichkeiten mit den Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen barrierefrei sein.
Diese Unternehmen fallen unter das BFSG
Alle Hersteller, Händler und Importeure der genannten Produkte sowie alle Unternehmen, die die aufgeführten Dienstleistungen im B2C-Bereich an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten, sind vom BFSG betroffen und müssen handeln.
Besonderheit für Kleinstunternehmen
Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro gelten besondere Regelungen:
Wenn Kleinstunternehmen die genannten Dienstleistungen anbieten, sind sie vom BFSG ausgenommen.
Wenn Kleinstunternehmen die genannten Produkte anbieten, müssen sie die Anforderungen des BFSG erfüllen.
Welche Maßnahmen müssen umgesetzt werden?
Barrierefreie Gestaltung: Das BFSG bezieht sich auf die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0 (BITV 2.0), die die Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit regelt. Websites und Apps müssen nach den Anforderungen der WCAG 2.1 Stufe AA barrierefrei gestaltet sein.
Eine Barrierefreiheitserklärung muss öffentlich zugänglich sein. Die Zugänglichkeitsmerkmale und mögliche Einschränkungen müssen darin detailliert beschrieben werden. Für Websites betroffener Unternehmen ist es empfehlenswert, eine separate Seite im Footer zu ergänzen. So werden die AGB nicht zusätzlich aufgebläht und die Informationen zur Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format sowie die Beschreibung der Funktionsweise der Dienstleistung sind einfacher und somit barriereärmer zu finden.
Eine Kontaktmöglichkeit zum Melden von Barrieren und zur Anforderung von Unterstützung ist empfehlenswert, wird vom BFSG jedoch nicht explizit vorgeschrieben.
Für Unternehmen, die sich der Barrierefreiheit verschrieben haben, kann es jedoch eine nützliche Möglichkeit sein, direktes Feedback zu erhalten, um die Website damit kontinuierlich zu verbessern.
Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?
In Deutschland wird die Einhaltung des Gesetzes durch die zentrale Marktüberwachungsbehörde mit Sitz in Magdeburg kontrolliert, die sich zum aktuellen Zeitpunkt Ende Juni noch im Aufbau befindet. Stichprobenartig werden dann Produkte, Websites und Apps auf Konformität geprüft.
Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher haben die Möglichkeit, Verstöße bei der Marktüberwachungsbehörde zu melden. Dieses Recht steht nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anerkannten Verbänden und Einrichtungen ebenso zu.
Was passiert, wenn erforderliche Maßnahmen nicht umgesetzt werden?
Dienstleistung einstellen: Werden die Anforderungen des BFSG nicht erfüllt, kann die Marktüberwachungsbehörde anordnen, das betroffene Produkt oder die Dienstleistung zurückzurufen bzw. einzustellen sind.
Abmahnungen und Klagen: Es besteht die Gefahr von Abmahnungen oder Klagen durch Betroffenenverbände, die aufgrund mangelnder Barrierefreiheit benachteiligt werden. Denkbar sind auch Klagen durch betroffene Verbraucher, die durch fehlende Barrierefreiheit einen Schaden erlitten haben.
Bußgelder: Unternehmen, die die Anforderungen des BFSG nicht umsetzen, können mit Bußgeldern belegt werden. Je nach Verstoß sind Bußgelder von 10.000 € bis 100.000 € möglich.
Imageverlust: Neben rechtlichen Folgen kann mangelnde Barrierefreiheit das Unternehmensimage erheblich beeinträchtigen – besonders in einer Zeit, in der Inklusion und Diversität zunehmend an Bedeutung gewinnen.
Wie profitieren Sie von der Umsetzung barrierefreier Angebote?
Auch die Unternehmen selbst profitieren von der Barrierefreiheit ihrer Produkte und Dienstleistungen. Denn durch die Verbesserung der Nutzbarkeit für alle Nutzergruppen, nicht nur für Menschen mit Behinderungen, erhöhen Unternehmen ihre potenzielle Reichweite und die Zufriedenheit aller Kundinnen und Kunden und haben damit auch die Möglichkeit ihren Umsatz zu steigern.
Welche Maßnahmen müssen Website-Betreibende ergreifen?
Wichtig ist, dass Sie den Prozess zur Umsetzung der Anforderungen des BFSG in Gang setzen und stetig daran arbeiten. Es handelt sich dabei ohnehin um ein langfristiges Unterfangen, denn immer wieder werden neue Barrieren durch technologische Veränderungen entstehen und immer wieder wird es neue Möglichkeiten geben, um Barrieren abzubauen.
Um die Anforderungen des BFSG zu erfüllen, leiten Sie folgende Maßnahmen Schritt für Schritt in die Wege:
1. Bewertung der aktuellen Situation
Unternehmen sollten eine umfassende Bewertung ihrer aktuellen Barrierefreiheit durchführen. Dies umfasst die Analyse von Produkten, Dienstleistungen und Websites, um festzustellen, wo Anpassungen vorgenommen werden müssen.
2. Erstellung eines Aktionsplans
Basierend auf der Bewertung sollten Unternehmen einen Aktionsplan entwickeln, der die erforderlichen Änderungen und den Zeitplan für deren Umsetzung enthält. Dieser Aktionsplan sollte alle relevanten Bereiche abdecken und klare Ziele und Meilensteine festlegen.
3. Umsetzung und ggf. externe Beratung
Unternehmen können durch die Zusammenarbeit mit Barrierefreiheitsfachkräften Unterstützung bei der Bewertung, Planung und Umsetzung von Barrierefreiheitsmaßnahmen erhalten und sicherstellen, dass die besten Lösungen implementiert werden. Das spart Zeit und Geld.
4. Regelmäßige Überprüfung und Anpassung
Überprüfen Sie regelmäßig die Barrierefreiheit Ihrer Website und passen Sie die Maßnahmen kontinuierlich an neue Standards und Nutzeranforderungen an.
Wie kann ich selbst prüfen, ob meine Online-Dienste barrierefrei sind?
Checkliste zur Überprüfung der Barrierefreiheit von Websites und Online-Diensten:
Gibt es eine klare Struktur und ist die Navigation benutzerfreundlich?
Sind Beschreibungen für interaktive Elemente vorhanden?
Werden Alternativtexte für Bilder angeboten?
Ist die Navigation über Tastatur möglich, einschließlich Cookie-Banner?
Sind Kontraste und Farben gut zu erkennen?
Werden gängige Schriftarten verwendet, die gut lesbar sind?
Ist die Schriftgröße angemessen?
Kann in die Seite hineingezoomt werden, ohne dass Elemente verdeckt werden?
Sind die Texte auf Ihrer Website oder Ihrem Onlineshop leicht verständlich?
Sind Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet?
Der BITV-Test zur Überprüfung der Barrierefreiheit von Webseiten kann nicht nur von öffentlichen Stellen des Bundes, sondern von allen genutzt werden, um zu prüfen, ob die Anforderungen der WCAG 2.1 erfüllt werden.
Weitere Tools, die zur Überprüfung verwendet werden können, sind in unserem Blogbeitrag zu finden: Mehr Menschen durch digitale Barrierefreiheit erreichen.
Muss ich meine bestehenden Systeme komplett erneuern?
Bestehende Systeme lassen sich meist durch gezielte, schrittweise Änderungen barrierefrei gestalten. Ebenso wichtig ist es, klare Richtlinien für zukünftige Updates und Erweiterungen zu etablieren, damit die Barrierefreiheit erhalten bleibt.
Eine komplette Erneuerung ist oft nicht notwendig, kann aber im Rahmen eines Relaunches sinnvoll sein, wenn die Vorteile eines neuen Systems überwiegen und auch in zukunftsfähige Technologien und einfachere Bedienbarkeit investiert werden soll.
Fazit
Obwohl die Umsetzung des Gesetzes mit Herausforderungen verbunden ist, bietet sich auch die Chance, sich positiv zu positionieren und neue Zielgruppen zu erreichen.
Ergreifen Sie nachweisbare Maßnahmen, um Ihre Website und/oder App barrierefrei nach den Richtlinien des BFSG zu gestalten, um Bußgelder zu vermeiden und den Bedürfnissen aller Nutzerinnen und Nutzer gerecht zu werden.
Weitere Informationen
Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Landesfachstelle für Barrierefreiheit: Barrierefreiheitserklärung
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